Stalluntugenden als Sachmangel beim Pferdekauf

Was sind Stalluntugenden?

Als Stalluntugenden bezeichnet man unerwünschte Verhaltensauffälligkeiten bei Pferden. Man kann dabei verschiedene Verhaltensstörungen unterscheiden:

  1. Symptomatische Störungen
    Hier treten Verhaltensänderungen als Folge von Verletzungen, Infektionen oder Degenerationserscheinungen (dazu gehören Rückbildungen und Verfall teilweiser oder ganzer Gewebe oder Organe) auf. Ein Beispiel ist häufiges Kopfschütteln des Pferdes bedingt durch eine Ohrenentzündung.
  2. Störungen des zentralen Nervensystems
    Hier werden die Verhaltensstörungen durch eine Infektion oder ein Trauma des zentralen Nervensystems verursacht.
  3. Endogene Störungen
    Ungewünschtes Verhalten kann auch durch eine Veränderung des Nervensystems oder des Hormonsystems von innen hervorgerufen werden. Ein Beispiel sind die Dauerrosse oder der Klopphengst.
  4. Mangelbedingte Störungen
    Hier ist das ungewünschte Verhalten durch einen Mangel bestimmter Nährstoffe bedingt, z.B. beim Mangel an Raufutter oder einem Mangel an Spurenelementen. Dies kann dann zu Knabbern an Holz oder vermehrter Sandaufnahme führen.
  5. Reaktive Störungen
    Hierzu zählen die klassischen Stalluntugenden wie insbesondere das Koppen und das Weben. Reaktive Störungen sind meist Folge einer nicht artgerechten Haltung oder falschem Umgang mit dem Pferd.

Handelt es sich bei Stalluntugenden auch um einen Mangel?

Wenn der Käufer gemäß den Vereinbarungen im Kaufvertrag davon ausgehen darf, dass das Pferd für die gewöhnliche Stallhaltung geeignet ist, so handelt es sich bei auftretenden Stalluntugenden klar um einen Mangel.

Das LG Kassel urteilte in einem Fall zu einem verkauften Springpferd auch zu Stalluntugenden. Im Kaufvertrag war für das verkaufte Pferd die Verwendung als Turnierpferd im Springsport vereinbart. Diese Eigenschaft wies das Pferd auch unstreitig auf. Jedoch zeigte das Pferd sehr deutliche Untugenden beim Verladen und im Stall. Damit war das Pferd für die gewöhnliche Stallhaltung sowie den Transport nicht geeignet. Dies sei als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen (LG Kassel Urteil vom 16.03.2006, 7 O 1571/02).

Verhaltensauffälligkeiten nachweisen

Häufig ist die Verhaltensaufälligkeit eines Pferdes durch ein Initialtrauma hervorgerufen, dessen Ursache aber nicht mehr feststellbar ist. Sofern die Möglichkeit besteht, dass dieses Trauma auch nach dem Gefahrübergang entstanden sein könnte, muss der Käufer in jedem Fall beweisen, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Verhaltensauffälligkeit zeigte (LG Aurich Urteil vom 24.02.2004, 3 O 256/03, ZGS 2005, 40). Dies gilt auch, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.