„Spat“ als Sachmangel beim Pferdekauf

Was ist Spat?

Als „Spat“ bezeichnet man beim Pferd allgemein arthritische Erkrankungen des Sprunggelenks. Dazu gehören akute Entzündungen der Gelenke, der Knochen und auch der Knochenhaut des Sprunggelenkes. Jedoch fallen darunter auch Schädigungen der Gelenkoberflächen sowie Umbildungen der Knochen, welche durch chronische Entzündungen verursacht werden. Leidet das Pferd chronisch an Spat, so kann dies zu einer Versteifung des Sprunggelenkes führen. Im schlimmsten Fall kann die Erkrankung dazu führen, dass sich das Pferd nicht mehr bewegen kann und eingeschläfert werden muss.

Wann ist Spat ein Mangel?

Spat kein Mangel bei älterem Reitpferd

Im Fall eines älteren Reitpferdes hatte das AG Bad Gandersheim entschieden, dass die vorliegenden Röntgenbefunde bei einem 10jährigen Reitpferd im Sinne von Spat ohne eingehenden klinschen Befund keinen Mangel darstellen. Konkret hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass das Pferd röntgenologisch feststellbare Veränderungen im Sinne von Spat aufwies. Die Verändung war nur von geringem Grad, aber nicht heilbar. Ausschlaggebend war jedoch, dass sich laut dem Sachverständigen mit keiner Untersuchungsmethode die Veränderung zu einem Zeitpunkt bewerten lässt, der länger als 6 Wochen zurückliegt.

Daher eignet sich Spat auch nicht für die Regelung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zu Gunsten des Käufers (§ 476 BGB), wenn es darum geht ein Vorliegen über einen mehr als sechwöchigen Zeitraum nachzuweisen (AG Bad Gandersheim Urteil vom 23.03.2004, 4 C 32/03, RdL 2005, 66).

Ähnlich entschied das LG Lüneburg in einem Urteil, wonach sich Röntgenbefunde im Sinne von Spat nicht für eine Beweislastumkehrregelung gem. § 476 BGB eignen, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes eine Lahmheit auftritt (LG Lüneburg Urteil vom 16.03.2004, 4 O 322/03, RdL 2005, 66).

Spat ist nur Mangel, wenn er Lahmheit verursacht

Das OLG Hamm entschied, dass ein Röntgenbefund im Sinne von Spat selbst noch kein Beweis für eine klinisch relevante Erkrankung und damit eine Beeinträchtigung des Gebrauchs darstellt. Es handelt sich bei Spat nur dann um einen Mangel, wenn er Lahmheit verursacht.

Auch das OLG Hamm bestätigte, dass keine Beweislastumkehr ausgelöst wird, wenn die durch Spat verursachte Lahmheit innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftritt (OLG Hamm Urteil vom 15.10.2004, 19 U 75/04, RdL 2005 66).

In einem anderen Fall wurde im Kaufvertrag die Verwendung als Dressurpferd in Turnieren der Klasse M und S vorausgesetzt. Bei dem Pferd war die die Erkrankung mit Spat bereits bei Übergabe so weit fortgeschritten, dass nach Übergabe eine leichte bis mittlere Lahmheit des Pferdes jederzeit auftreten konnte (und nachweislich auch aufgetreten ist). Das Gericht entschied, dass es sich dabei um eine für den Käufer nachteilige Abweichung der tasächlichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes handelte und damit ein Mangel vorlag (OLG Stuttgart 2006).

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen von Spat

Wenn Spat Lahmheitserscheinungen auslöst, dann ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtig. So entschied das LG Münster in einem Fall, bei dem zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Röntgenbefunde der Röntgenklasse III bis IV im Sinne von Spat für das verkaufte Pferd vorlagen. Dies entspräche nicht der Sollbeschaffenheit, denn das Pferd wurde ausdrücklich als Reitpferd verkauft.

Ein Sachmangel wurde bejaht, auch wenn zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch kein klinischer Befund vorlag. So führte ein Sachverständiger aus, dass die Erkrankung der rechten Hintergliedmaße schließlich zu einer Lahmheit der rechten Vordergliedmaße geführt habe (LG Münster Urteil vom 02.07.2007, 10 O 240/06, BecksRS 2007, 18828).