Sattelkauf und Sattelanpassung
Ihre Rechte beim Sattelkauf
Ein wesentlicher Teil des reiterlichen Equipments ist der sowohl für das Pferd als auch für den Reiter korrekt passende Sattel. Qualität und Marken haben ihren Preis. So lassen sich für einen Sattel schnell ein paar Tausend Euro ausgeben. Doch was für ein Vertrag kommt bei einem Sattelkauf überhaupt zustande? Welche Rechte kann der Käufer geltend machen, wenn der Sattel mangelhaft ist? Was kann man tun, wenn etwa der Sattel Materialschäden aufweist oder aber dem Pferd nicht richtig passt? Diese Fragen lassen sich nicht rein pauschal beantworten. Denn maßgeblich ist, mit wem welcher Vertrag abgeschlossen worden ist.
Sattelkauf im Reitsportgeschäft
Beim Erwerb eines unangepassten Sattels im Reitsportgeschäft („Kauf von der Stange“) kommt zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff BGB zustande. Der Verkäufer schuldet die Übergabe und Übereignung des Sattels frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer schuldet hingegen die Zahlung des Kaufpreises. Weist der Sattel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Übergabe der Kaufsache, Materialfehler oder –mängel auf, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche zu. Wesentlich beim Sattelkauf von der Stange ist, dass der Verkäufer nicht dafür verantwortlich ist, dass der Sattel auch tatsächlich dem Pferd passt. Dieses Risiko hat der Käufer zu tragen.
Sattelkauf auf einer Online-Plattform
Beim Sattelkauf auf einer Online-Plattform kommt wie beim Sattelkauf im Reitsportgeschäft ein Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) zustande. Hier ist jedoch weiter zu unterscheiden zwischen dem Sattelkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (ein sogenannter Verbrauchsgüterverkauf) und dem Sattelkauf zwischen zwei Verbrauchern.
Online Sattelkauf von einem Unternehmen
Wird der Sattel durch einen Verbraucher bei einem Versandhandel (einem Unternehmen) bestellt, ohne dass es vorher zu einem persönlichen Kontakt vor Ort kam, so steht dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Das heisst der Käufer kann den Kaufvertrag widerrufen, ohne dass es auf die Frage der Existenz eines Mangels ankommt.
Online Sattelkauf von einer Privatperson
Kommt hingegen ein Sattelkaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern zustande, so wird das gesetzliche Gewährleistungsrecht regelmäßig ausgeschlossen. Das heisst Ansprüche auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Neulieferung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz können nicht geltend gemacht werden.
Da der Käufer beim Kauf eines Sattels von der Stange das Risiko, dass der Sattel dem Pferd auch passt, zu tragen hat, empfiehlt sich vor Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages die Beratung durch einen Fachmann (Sattlermeister) einzuholen.
Kauf eines Maßsattels
Der Kauf eines Maßsattels unterscheidet sich von dem Kauf eines Sattels von der Stange im Wesentlichen dadurch, dass der Sattel optimal auf den Pferderücken und entsprechend der reiterlichen Bedürfnisse angepasst wird. In der Regel ermittelt der Sattler hierfür die Körper- und Rückenmaße des Pferdes und produziert den Sattel dann entsprechend.
Zwischen dem Sattler und dem Käufer (in diesem Fall Besteller genannt) kommt ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff BGB zustande. Der Sattler schuldet die Herstellung eines mangelfreien Sattels, der Käufer (in diesem Fall Besteller genannt) schuldet die Zahlung der vereinbarten Vergütung (des Werklohns).
Nun kann es vorkommen, dass der maßangefertigte Sattel nicht optimal auf den Pferderücken passt oder nicht den vorgegebenen reiterlichen Bedürfnissen entspricht. Dann hat der Besteller zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung. Nach Wahl des Sattlers kann dieser die Nacherfüllung entweder in Form von Nachbesserung oder von Neulieferung erbringen.
Nachträgliche Anpassung eines gekauften Sattels
Ein Werkvertrag kommt auch dann zustande, wenn ein zuvor gekaufter Sattel durch einen Sattler angepasst, also entsprechend dem Rücken des Pferdes gepolstert wird. Wird der Sattel nicht mangelfrei angepasst, so stehen Ihnen auch hier Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, nach erfolgloser Fristsetzung Minderung, Rücktritt oder Schadensersatzansprüche) zu.