Sie haben eine Reitbeteiligung? Schützen Sie sich effektiv vor Haftungsrisiken.

Als Tierhalter haften Sie verschuldensunabhängig, also ohne eigenes Zutun, für alle Schäden, die sich aus der sogenannten „spezifischen Tiergefahr“ ergeben. Damit ist jedes selbstständige und willkürliche Verhalten des Pferdes gemeint, also z.B. das Durchgehen oder Scheuen.

Besonders relevant ist dies im Zusammenhang mit einer Reitbeteiligung!

Fallbeispiel 1

In einem Urteil des OLG Nürnberg vom März 2017 wurde festgestellt, dass der Tierhalter auch für Unfälle der Reitbeteiligung haftet. In dem verhandelten Fall war die Reitbeteiligung bei einem Ritt auf der Koppel gestürzt und hatte sich eine Querschnittslähmung zugezogen. Die Krankenversicherung der Reitbeteiligung hatte daraufhin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von knapp 130.000 Euro gegenüber der Tierhalterin geltend gemacht. Die Reitbeteiligung war von der Haftpflichtversicherung der Halterin nicht umfasst, weshalb die Pferdehalterin persönlich in Anspruch genommen worden war. Das Gericht stellte fest, dass der Haftungstatbestand der Tierhalterhaftung formal erfüllt ist. Die Pferdehalterin wurde zur Zahlung verurteilt, wobei ein Mitverschulden der Reitbeteiligung berücksichtigt worden war.

Fallbeispiel 2

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das LG Würzburg im Mai 2020 mit Bezug auf das ebengenannte Urteil vergleichbar entschieden. In dem Fall hatte sich die Reitbeteiligung bei einem Sturz die Lendenwirbelsäule verletzt. Die Krankenversicherung der Reitbeteiligung nahm auch hier den Pferdehalter auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch, diesmal in Höhe von 26.000 Euro. Auch hier wurde der Tierhalter zur Zahlung verurteilt.

Der Sachverhalt verdeutlich sehr eindrucksvoll, welches Haftungsrisiko Ihnen als Tierhalter drohen kann.

Es gibt jedoch eine gute Nachricht. Sie können sich nämlich durch eine wirksame Haftungsbeschränkung  in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag schützen. Eine solche Klausel sollte unbedingt in jedem Reitbeteiligungsvertrag enthalten sein.

In einem aktuellen Urteil vom März 2021 stellte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht fest, dass ein vereinbarter Haftungsverzicht zulässig ist und empfahl im Sinne der Haftungsbeschränkung und Rechtssicherheit einen ausdrücklichen Haftungsverzicht!

Viele Reitbeteiligungsverträge – darunter insbesondere solche, die als Muster im Internet frei verfügbar sind – enthalten unvorteilhafte Haftungsklauseln. Selbst, wenn bei Ihnen im Reitbeteiligungsvertrag also bereits ein Abschnitt zum Thema Haftung enthalten ist, kann es gut sein, dass die Haftung nicht in Ihrem Sinne optimal beschränkt wird.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich dringend bestehende Reitbeteiligungsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern. Beim Abschlusses eines neuen Reitbeteiligungsvertrages sollte zur Rechtssicherheit unbedingt eine Haftungsbeschränkung integriert werden.

Überprüfung Ihres Reitbeteiligungsvertrages

Eine fehlende oder änderungsbedürftige Haftungsregelung in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag kann bedeutsame Auswirkungen auf Ihr Haftungsrisiko haben. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Haftung wirksam begrenzen und sich selbst damit vor finanziellem Risiko schützen!

Unsere Erfahrung im Bereich Pferderecht gewährt Ihnen eine Risikominimierung. Wir klären Sie auf, was in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag wirklich drin steht und weisen Sie auf mögliche Stolperfallen hin!

  • Formelle und inhaltliche Prüfung der Haftungsregelung in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag

  • Rechtliche Bewertung Ihrer aktuellen Haftungsregelung und Hinweis bei gegebenem Handlungsbedarf

  • Auf Wunsch anschließende Optimierung Ihrer Haftungsregelung

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