Der Pferdepass / Equidenpass
Was ist der Pferdepass und wozu dient er?
Neben der Eigentumsurkunde ist der Equidenpass (Pferdepass) ein elementar wichtiges Dokument. Die Einführung dieses Dokumentes basiert auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen.
Was steht im Equidenpass?
Im Equidenpass stehen zunächst eine Reihe von Daten zur Identifizierung des Pferdes (Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Pferdes/ Ponys. Daneben werden im Equidenpass u.a. Impfungen und andere Medikationen dokumentiert, die dem Pferd verabreicht wurden (Arzneimittelanhang). Außerdem enthält der Equidenpass die Daten des Ersteigentümers.
Eignet sich der Pferdepass als Eigentumsnachweis?
Der Pferdepass stellt keinen Eigentumsnachweis dar! Es reicht daher nicht, wenn Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages ausschließlich den Equidenpass und nicht die Eigentumsurkunde überreicht.
Am Pferdepass selbst kann der Pferdeeigentümer kein Eigentum erwerben. Das Eigentum am Pass verbleibt bei dem Verband, der ihn ausgestellt hat.
Im Hinblick auf den Identifizierungszweck des Pferdepasses ist dieser bei jedem Transport des Pferdes mitzuführen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu empfindlichen Strafen führen.
Wann brauche ich den Pferdepass?
- Wenn der Tierarzt eine Behandlung (Impfung, Arzeimittelverabreichung etc.) vornehmen soll. Diese wird in den Pferdepass eingetragen.
- Im Hinblick auf den Identifizierungszweck des Pferdepasses ist dieser bei jedem Transport (Turnier, Tierklinik, Urlaub, Stallwechsel, etc.) des Pferdes mitzuführen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu empfindlichen Strafen führen.
- Bei einem Ausritt ist der Pferdepass mitzuführen, wenn er nicht innerhalb von 3 Stunden vorgelegt werden kann.
- Bei einer Schlachtung des Pferdes ist der Pferdepass dem Schlachter vorzulegen.
Neuer Pferdepass seit November 2016
Seit dem 1. November 2016 gibt es bundesweit einen neuen Pferdepass für Pferde, die noch keinen oder keinen gültigen Pass besitzen. Die neuen Pässe sollen eine höhere Fälschungssicherheit bieten.
Was bedeuten die Farben beim Pferdepass?
Der Umschlag des Pferdepasses kann entweder rot oder grün sein. Das kommt darauf an, welche Institution diesen ausgestellt hat. In Deutschland stellt der für die jeweilige Rasse zuständige Zuchtverband rote und die FN grüne Pässe aus.
Pferdepass umschreiben bei Besitzerwechsel
Bei einem Besitzerwechsel muss dieser umgehend angezeigt werden, damit er im Pferdepass dokumentiert werden kann. Jeder Pferdehalter ist hierzu gem. Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 verpflichtet.
Um den Wechsel des Besitzers anzuzeigen, schicken Sie den Pferdepass im Original per Einschreiben mit dem zugehörigen Formular für Besitzerwechsel der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Sie können das Formular verwenden, um
- den Besitzerwechsel für bereits eingetragene Turnierpferde oder
- den Besitzerwechsel für bereits registrierte Freizeitpferde oder
- die Eintragung des Besitzers bei noch nicht registrierten Pferden vorzunehmen.
Was tun, wenn ich den Equidenpass verloren habe?
Wenn Sie den Verlust des Equidenpasses feststellen, sollten Sie unverzüglich den Verband informieren, der den Pferdepass ausgestellt hatte, und die Ausfertigung einer Zweitschrift beantragen. Die Verbände halten hierfür in der Regel vorgefertigte Antragsformulare bereit.
Auf dem Antragsformular sind regelmäßig neben der Lebensnummer, dem Geburtsdatum, den Abzeichen und der Abstammung (Vater und Mutter des Pferdes) anzugeben, sowie wer letzter Besitzer des Pferdepasses war.
Beachten Sie, dass der Antrag in der Regel einer notariellen Beglaubigung bedarf und für die Ausfertigung der Zweitschrift Kosten entstehen.
Kann am Equidenpass ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
Nicht selten kommt es zu der Situation, dass ein Pferdepensionsbetreiber aufgrund offener Stallmieten die Herausgabe eines bei ihm hinterlegten Equidenpasses verweigert. Auch im Rahmen des Abschlusses eines Pferdekaufvertrages kommt es vor, dass der Verkäufer die Herausgabe des Equidenpasses von der Zahlung noch ausstehender Forderungen abhängig macht. Der Equidenpass folglich nicht mit dem Pferd übergeben wird.
Aus rechtlicher Sicht ist hierbei das sogenannte „Zurückbehaltungsrecht“ gegenständlich. Die Viehverkehrsverordnung sieht jedoch vor, dass der Equidenpass immer mit dem Pferd mitzuführen ist. Fraglich ist daher, ob ein Zurückbehaltungsrecht an einem Equidenpass überhaupt wirksam geltend gemacht werden kann.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.04.2015, Az. I- 5 U 99/14 festgestellt, dass dies nicht möglich ist. Nach Auffassung des Gerichts ist der Equidenpass ein Identitätsdokument für Pferde ist, das zur Umsetzung der EG-Verordnung 504/2008 (vgl. §§ 44, 44a, 44b Viehverkehrsverordnung) eingeführt wurde und eine Art „Personalausweis“ für Pferde darstellt, der Auskunft über seine persönlichen Daten gibt. Er hat dem Pferdehalter sofort und stets zur Verfügung zu stehen, zumal § 44 b Viehverkehrsverordnung vorschreibt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf.
Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsverordnung geahndet. In Anbetracht der Bedeutung und die Eigenart des Equidenpasses kann ein Zurückbehaltungsrecht an demselben nicht geltend gemacht werden.