Kauf auf Probe
Was versteht man unter einem Pferdekauf auf Probe?
Der sogenannte Kauf auf Probe birgt einige juristische Besonderheiten. Es kommt zunächst darauf an, wie der Kauf auf Probe konkret vereinbart wird. Hier sind im Wesentlichen zwei Gestaltungsmöglichkeiten üblich:
1. Aufschiebend bedingter Kaufvertrag
Bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag gestaltet man den Kaufvertrag vertraglich so, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages unter der Bedingung der Billigung durch den Käufer steht.
2. Kaufvertrag mit „Rückgabeberechtigung“ bzw. Rücktrittsrecht
Alternativ formuliert man im Kaufvertrag eine Rückgabeberechtigung für den Käufer. Das bedeutet, es wird ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen, dem Käufer steht aber ein Rücktrittsrecht zu .
Achtung beim Kauf auf Probe: der Gefahrübergang
Bei der Wahl der vertraglichen Gestaltung des Kaufs auf Probe sollten Sie insbesondere auch auf die Regelung zum Gefahrübergang achten.
Aufschiebend bedingter Kaufvertrag: Gefahrübergang mit Übergabe
Der Käufer hat das Risiko der zufälligen Verschlechterung des Pferdes direkt mit der Übergabe des Pferdes zu tragen.
Aufschiebend bedingter Kaufvertrag: Gefahrübergang bei endgültigem Kaufvertragsabschluss
Verstirbt das Pferd während der Probephase beim Käufer und dieser hat keine Schuld, dann hat der Verkäufer keinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises.
Der Verkäufer hat also ein Interesse daran, den Gefahrübergang so früh wie möglich zu datieren, um das Risiko auf den Käufer abzuwälzen.
Kauf mit Rückgabeberechtigung (Rücktritt)
Der Kaufvertrag steht unter keiner Bedingung. Damit ist er also wirksam und bindend. Das bedeutet das Risiko des zufälligen Untergangs liegt bei dem Käufer. Der Käufer hat die Möglichkeit gegen Rückgabe des unversehrten Pferdes vom Kaufvertrag zurückzutreten.