Der Hufschmiedvertrag

Wann kommt es zu einem Vertrag mit dem Hufschmied?

In regelmäßigen zeitlichen Abständen muss Ihr Pferd zum Hufschmied. Das Vertragsverhältnis, welches hierbei mit dem Hufschmied geschlossen wird, ist rechtlich als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren. Das bedeutet, dass der Hufschmied einen bestimmten Erfolg schuldet. Dieser Erfolg ist regelmäßig der vom Auftraggeber gewünschte, ordnungsgemäße Beschlag bzw. die korrekte Hufpflege.

Obwohl die Hufbearbeitung nicht unerhebliche Risiken mit sich bringt, wird der Vertrag über den Hufschmiedebeschlag in der Praxis in den meisten Fällen mündlich geschlossen.

Hufbeschlagung aus Sicht eines Hufschmiedes

Was ist Gegenstand des Hufschmiedevertrages?

Der Hufschmied ist zur Herstellung des versprochenen Werkes, d.h. der ordnungsgemäßen Hufbearbeitung verpflichtet. Dagen ist der Pferdehalter (der Kunde) zur Entrichtung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet. Der Beschlag oder die Hufbearbeitung muss dabei ordnungsgemäß erbracht werden, also frei von Sachmängeln sein. Kommt der Hufschmied seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nur mangelhaft nach, so stehen dem Kunden Sachmängelhaftungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) zu.

Mängel bei der Hufbearbeitung – was tun?

Wesentlich im Rahmen der Geltendmachung Ihrer Ansprüche ist, dass dem Hufschmied zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung, also zur Nachbesserung gegeben werden muss. Mit anderen Worten: der Hufschmied muss die Gelegenheit erhalten, seine Bearbeitung bzw. den Beschlag nachzubessern oder aber zu erneuern. Anderenfalls läuft der Kunde Gefahr, sämtliche Gewährleistungsansprüche zu verlieren.

Anders ist die Situation lediglich dann zu bewerten, wenn dem Kunden die Nacherfüllung durch den Schmied aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn das Vertrauen in den Schmied gänzlich verloren gegangen ist (§ 636 BGB).

Hier haben wir Ihnen typische Fälle zur Haftung des Hufschmiedes zusammengestellt.

Beweislast bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche trifft grundsätzlich den Kunden die Beweislast dafür, dass der Schaden (Lahmheit, Erkrankung des Hufes oder ähnliches) auf die mangelhafte Hufbearbeitung des Hufschmiedes zurückzuführen ist. Der Hufschmied hat lediglich nachzuweisen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben.

Der Nachweis über eine Pflichtverletzung des Hufschmiedes dürfte erbracht sein, wenn das Pferd unmittelbar nach dem Beschlag lahmt. Führen Sie daher das Pferd zur Kontrolle des Hufbeschlages direkt im Anschluss an die Arbeiten des Hufschmiedes einmal, um eine Beeinträchtung z.B. durch Vernageln oder zu starkes Verkürzen der Hufe festzustellen.

Tritt die Lahmheit des Pferdes erst am folgenden Tag ein, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Lahmheit auf eine Pflichtverletzung des Hufschmiedes zurückzuführen ist.

Welche Ansprüche habe ich bei einem fehlerhaften Hufbeschlag?

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Hufschmied grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einem fehlerhaften Hufbeschlag oder einen fehlenden Hinweis durch den Hufschmied entstanden ist. Dies sind regemäßig die Erstattung von Kosten für:

  • tierarztliche Behandlungen
  • Röntgenaufnahmen
  • Medikamente
  • Korrekturbeschlag

Unter Umständen kommt auch noch ein Schadensersatz für die Folgen des fehlerhaften Hufbeschlages (z.B. notwendige Stallruhe des Pferdes) in Betracht, wie z.B. entgangene Gewinne des Pferdes auf Turnieren für einen Turnierstall.