Wirksamer Haftungsausschluss durch Hinweisschilder?

„Reiten auf eigene Gefahr“

Vielleicht kennen Sie es so oder so ähnlich aus eigener Erfahrung. Auf der Reitanlage oder im Stall ist ein Schild angebracht mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr“. Hiermit bezweckt der Betreiber nicht selten den Ausschluss jeglicher Haftung.

Regelmäßig ist ein solcher Haftungsausschluss jedoch wegen Verstoß gegen das Gesetz (genau §309 Nr. 7b BGB) unwirksam. So entschied auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.11.1999, 6 U 120/98, NJW-RR 2001, 19.

Haftungsregelungen, mit denen grundsätzlich jegliche Haftung ausgeschlossen werden soll, sind als insgesamt unwirksam anzusehen.

Wozu solche Hinweisschilder?

Von Gesetzes wegen unterliegt jeder, der – etwa als Betreiber von Reithallen oder -ställen – Gefahrenquellen schafft, sog. „Verkehrssicherungspflichten“. Das bedeutet, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass von seiner Anlage keine Gefahren für Mensch oder Tier ausgehen. Solche Gefahren können sich etwa durch giftige Pflanzen auf der Weide, abstehende Metallkanten in Ställen oder herumliegender Nägel in Reithallen ergeben.

Verletzungen aus solchen Gründen werden sich in der Regel darauf zurückführen lassen, dass der Betreiber der Reitanlage gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen und mögliche Gefahrenursachen nicht beseitigt hat. In einem solchen Fall stehen dem Verletzten bzw. dem Tierbesitzer Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld gegen den Betreiber zu.

Um solchen Ansprüchen zu entgehen, versuchen Betreiber von Reithallen oder -ställen, einen Haftungsausschluss zu erreichen, was dem Grunde nach auch möglich ist.

Hinweisschilder als „Allgemeine Geschäftsbedingung“

Bei Hinweisschildern handelt es sich um AGB, die das Vertragsverhältnis des Reitanlagenbetreibers mit dem Vertragspartner regeln. Als solche AGB sind Hinweisschilder aber dann natürlich auch der AGB-Kontrolle aus §§ 305 ff. BGB unterworfen.

Unbeschränkter Haftungsausschluß durch Hinweisschilder ist nicht möglich

Die meisten Hinweisschilder erklären pauschal die völlige und unbedingte Haftungsfreiheit für den Anlagenbetreiber. Hätten diese Hinweisschilder rechtliche Wirkung, könnte also ein Anlagenbetreiber die Besucher der Anlage absichtlich schädigen und trotzdem nicht zur Haftung herangezogen werden. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Regelung Gesetz nicht gewollt sein kann. Aus diesem Grund erklärt das Gesetz in den §§ 307 ff. BGB Regelungen für unwirksam, nach denen ein Vertragspartner einen anderen unsachgemäß benachteiligt.

Im Hinblick auf Hinweisschilder wird § 309 Nr. 7 BGB relevant. Dieser besagt,dass „ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“ gem. § 306 BGB unwirksam ist.

Beschränkter Haftungsausschluß durch Hinweisschilder in der Praxis meist nicht gegeben

In der Praxis treffen die allermeisten Hinweisschilder keine Differenzierung der Haftung nach leichter und grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Sie schließen daher nach ihrem Wortlaut auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz aus. Demzufolge genügen sie den Voraussetzungen des § 309 Nr. 7 BGB nicht und sind aus diesem Grund unwirksam (vgl. etwa LG Aschaffenburg, 1 O 67/03; OLG Hamm, 6 U 120/98). Da der Haftungsausschluss in diesem Fall in Gänze unwirksam ist, bleibt es dabei, dass der Stallbetreiber – wie grundsätzlich vom Gesetz vorgesehen – für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit haftet.

Auch ein Schild mit den Ausführungen: „Kutschertraining, Fahrlehrgänge und Abzeichenlehrgänge… auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.“ ist aus diesen Gründen unwirksam (OLG Hamm, 6 U 120/98). Ein solcher Anspruch ist zudem auch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem erteilten Fahrsportunterricht um eine reine Gefälligkeit handelte (OLG Hamm, 6 U 120/98; BGH, NWJ 1992, 2474).