Pferd erschreckt sich – wer haftet für Schäden?
Erschrecken durch Heißluftballon
Das OLG Düsseldorf entschied einen Fall, bei dem ein Pferd durch einen in geringer Höhe vorbei fliegenden Heißluftballon erschreckt wurde. Das Pferd verletzte sich in Folge dessen erheblich. Der Pferdehalter bekam vom Gericht daraufhin Schadensersatz zugesprochen (OLG Düsseldorf Urteil vom 16.03.1998, 1 U 114/97, NJW-RR 1999, 1622).
Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist § 33 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. Dort ist geregelt: Verletzt sich ein Tier durch einen Unfall, welcher durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs hervorgerufen wurde, so ist der Halter dieses Luftfahrzeugs verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Erschrecken durch Hubschrauber
Einen ähnlichen Fall entschied das OLG Koblenz. Der Lärm eines Hubschraubers versetzte ein Pferd derart in Panik, dass es den Zaun der Pferdeweide durchbrach und sich dabei am Hinterfuß verletzte. Auch hier entstand dem Pferdehalter ein Schadensersatzanspruch aus der Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Halter die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr mit anrechnen lassen muss. Im Ergebnis trug der Halter einen 20%ige Haftungsanteil (OLG Koblenz Urteil vom 16.08.2002, 10 U 1804/01, NJW-RR 2002, 1542).