Haftung des Hufschmiedes

Wann haftet der Hufschmied?

Die Hufpflege spielt eine wesentliche Rolle in der Gesundheit und dem Wohlbefinden von Pferden. Ein Hufschmied stellt sicher, dass die Hufe der Pferde gesund und in gutem Zustand sind. Doch was passiert, wenn der Hufschmied Fehler macht und das Pferd dadurch Schaden erleidet? In diesem Fall muss geklärt werden, ob der Hufschmied hierfür haftbar gemacht werden kann.

Hier sind einige typische Situationen, in denen Haftungsfragen entstehen können:

  1. Fehlerhafte Arbeit: Wenn der Hufschmied seine Arbeit nicht ordnungsgemäß durchführt und dadurch Schäden am Pferd entstehen, kann er haftbar gemacht werden. Beispielsweise können unsachgemäß durchgeführte Hufbearbeitungen oder das Anbringen von falschen Hufeisen zu Verletzungen oder Schmerzen führen.
  2. Fahrlässigkeit: Wenn der Hufschmied grob fahrlässig handelt, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden. Beispielsweise, wenn er trotz offensichtlicher Schäden an den Hufen des Pferdes keine Maßnahmen ergreift, um diese zu behandeln.
  3. Mängel in der Ausrüstung: Wenn der Hufschmied mangelhafte oder beschädigte Werkzeuge oder Materialien verwendet, die dann Schäden am Pferd verursachen, kann er haftbar gemacht werden.
  4. Falsche Beratung: Wenn der Hufschmied falsche Ratschläge zur Hufpflege gibt und dadurch Schäden am Pferd entstehen, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden.

Zuerst Nacherfüllung

Immer wenn die Leistung des Hufschmiedes mangelhaft ist, muss der Auftraggeber zunächst die Nacherfüllung verlangen. In vielen Fällen ist eine Nachbesserung möglich. Ist der Huf z.B. zu stark beschnitten, kann dies oft durch den Hufbeschlag ausgeglichen werden. Sofern der Hufbeschlag bereits vorhanden ist, kann der Schmied ein Polster zwischen den Huf und das Hufeisen einfügen. Bei einer Fehlstellung kann möglicherweise ein orthopädischer Hufschuh eine Korrektur bewirken.

Die Nacherfüllung einer mangelhaften Leistung hat der Hufschmied grundsätzlich kostenfrei für den Pferdebesitzer zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Nachbesserungen notwendig sind (z.B. wenn eine Fehlstellung korrigiert werden muss).

Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos verstrichen

Ist die Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen, d.h. der Hufschmied konnte den Mangel konnte nicht beheben oder der Schmied hat evtl. sogar gar keine Nacherfüllung versucht, dann können Sie

  • den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz für die erforderlichen Maßnahmen verlangen,
  • im Falle von verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung die Vergütung mindern
  • und möglicherweise Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wann ist eine Nacherfüllung unzumutbar?

Man bezeichnet eine Nacherfüllung als unzumutbar für den Pferdebesitzer, wenn für ihn aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Mangelbeseitigung durch den Hufschmied erschüttert ist. Hierfür ist die begründete Befürchtung ausreichend, der erneute Hufbeschlag werde trotz Nacherfüllung immer noch nicht mangelfrei sein.

Typische Haftungsfälle beim Hufschmied

Haftung bei Vernageln

Ein Hufschmied haftet grundsätzlich bei „Vernageln“. Als Vernageln bezeichnet man den Fall, dass der Hufschmied den Hufnagel nicht in den schmerzfreien Tragrand des Hufes einschlägt, sondern stattdessen in andere schmerzempfindliche Teile des Hufes. Die empfindlichen Hufteile sind erkennbar an einer weißen Linie am Huf, welche den toten und den lebenden Horn trennt.

Es gibt eine Reihe von Urteilen, wonach der Hufschmied dieses Vernageln grundsätzlich zu vertreten hat. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn der Pferdehuf Besonderheiten aufweist.

Hufschmied bei der Hufpflege

Haftung bei unterlassenem Hinweis auf Hufschädigung

Dem Hufschmied kann eine Haftung dann entstehen, wenn er seine Hinweispflicht z.B. auf eine Hufschädigung verletzt, wie der folgende Fall zeigt.

Ein Hufschmied beschlug etwa alle zwei Monate ein Pferd des Klägers. Das Pferd wurde in Dressurprüfungen bis einschließlich Klasse S eingesetzt. Der Hufschmied stellte eines Tages eine sogenannte „lose Wand“ von 2 bis 3 cm an einem der Hufe fest. Nach 8 Monaten beschlug der Schmied das Pferd erneut und stelle anschließend fest, dass das Pferd lahm sei und in die Klinik müsse.

Der Kläger brachte also sein Pferd in die Klinik, wo sofort die vorderen Hufeisen entfernt wurden. Das Pferd wurde mit zwei Hufgipsverbänden versorgt. Nachdem das Pferd einen Monat später aus der Klinik entlassen wurde, durfte es täglich nur im Schritt geführt werden. Jedoch verschlechterte sich der Zustand des Pferdes nach zwei Wochen, so dass es stationär in der Klinik aufgenommen wurde. Man diagnostizierte eine Lederhautentzündung, wiederkehrende Hufgeschwüre sowie die Sudeck’sche Erkrankung (das ist eine Störung in der Mikrozirkulation des Blutes). In den nächsten 4 Wochen verschlechterte sich der Zustand des Pferdes erneut, so dass es schließlich eingeschläfert werden musste.

Wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ausführte, hätte der Tod des Pferdes verhindert werden können, wenn ein rechtzeitiger Hinweis auf die durch den Hufschmied festgestellte lose Wand erfolgt hätte. Denn dann hätte durch eine entsprechende tiermedizinische Behandlung die Huferkrankung restlos ausgeheilt werden können.

Im Ergebnis wurde der Hufschmied zu Schadensersatz in Höhe des Pferdes verurteilt. Der Schmied habe schuldhaft seine Pflichten aus dem Hufschmiedvertrag verletzt, indem er den Pferdehalter beim erstmaligen Feststellen der Hufschädigung nicht darauf hingewiesen habe, dass diesbezüglich eine tierärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre. Zwar behauptete der Hufschmied, er hätte solche Hinweise gegeben, jedoch konnte er dies nicht beweisen.

Hufschmied bei der Korrektur eines Hufeisens

Haftung bei Fehlstellung aufgrund falschem Beschlag

Ein Hufschmied haftet auch, wenn er ein Pferd dauernd falsch beschlägt und es hierdurch zu einer Fehlstellung beim Pferd kommt.

Haftung für Schäden des Auftraggebers

Möglicherweise kann das Pferd aufgrund eines Verschuldens des Hufschmiedes eine längere Zeit lang nicht geritten werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, welche Kosten der Hufschmied zu tragen hat.

Regelmäßig nicht erstattungsfähig sind solche Kosten, die sowieso, d.h. auch ohne den Fehler des Hufschmiedes, angefallen wären. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Unterbringung im Stall.

Kann der Reiter einen Schaden geltend machen dafür, dass er sein Pferd in dieser Ruhepause nicht reiten kann? Es handelt sich dabei formal um einen entgangenen Gebrauchsvorteil. Hierzu hat der BGH entschieden, dass nur dann eine Erstattungspflicht besteht, wenn der Pferdehalter auf die ständige Verfügbarkeit des Pferdes für seine eigenwirtschaftliche Lebensweise angewiesen ist (BGH NJW 1987, 50).

Entsprechend wurde dies verneint für private Reitpferde (LG Augsburg ZfS 1988, 42) und Dressurpferde (LG Karlsruhe NJW-RR 1997, 468).

Anders könnte eine Entscheidung ausfallen, wenn es sich zum Beispiel um ein gewerblich genutztes Schulpferd handelt oder wenn vertraglich vereinbarte Berittkosten weiter zu zahlen sind, obwohl ein Beritt in der Ruhepause nicht möglich ist.

Keine Haftung bei Unfall in der Box

In einem Fall hatte ein Hufschmied ein Pferd in dessen Box beschlagen. Er verwendete hierbei einen transportablen, 10 kg schweren Amboss. Während des Beschlages wurde das Tier von einer Hilfsperson gehalten. Das Pferd wurde nicht fest angebunden. Nachdem das Beschlagen beendet war, erschreckte sich das Pferd durch ein Geräusch. Es geriet dann in Panik und verletzte sich an dem in der Box stehenden Amboss.

Das Gericht entschied, dass der beklagte Hufschmied jedoch nicht haftbar gemacht werden konnte. Es wurde keine Vertragsverletzung des dem Hufbeschlag zu Grunde liegenden Werkvertages festgestellt, genausowenig eine unerlaubte Handlung. Das Vorgehen des Hufschmiedes entsprach der verkehrsüblichen Sorgfalt (OLG Köln Urteil vom 25.11.1999, 12 U 121/99).