Haftung bei ungewolltem Deckakt

Was ist ein ungewollter Deckakt?

Erfolgt die Besamung eines Nutztieres ohne die Einwilligung des Eigentümers, so bezeichnet man dies als unfreiwilligen oder ungewollten Deckakt. Wird die Stute in Folge dieses Deckaktes trächtig, so beeinträchtig dies vorrübergehend Ihren Nutz- und Gebrauchswert. Dem Eigentümer entsteht dadurch ein vermögensrechtlicher Schaden (OLG Köln Urteil vom 09.06.1971, 2 U 100/70, VersR 1972, 177).

Haftet der Tierhalter des Hengstes?

Es stellt sich nun die Frage, ob der Tierhalter des Hengstes für den ungewollten Deckakt gegenüber dem Eigentümer der Stute haftet. Der Tierhalter haftet immer dann, wenn das Verhalten typisch für das Tier ist, d.h. insbesondere nicht durch einen Menschen verursacht ist. Wenn also ein Hengst auf einer Weide eine Stute ungeplant deckt, so haftet hierfür zweifelsfrei der Halter des Hengstes (BGHZ 67, 129 = NJW 1976, 2130).

Welcher Schaden muss bei einem ungewollten Deckakt ersetzt werden?

Der Tierhalter des Hengstes haftet grundsätzlich für alle Kosten, die durch den ungewollten Deckakt entstanden sind und bei der ungewollt trächtigen Stute anfallen. Von der Schadenersatzpflicht ausgenommen sind nur solche Kosten, die nicht ohnehin angefallen wären. Darunter zählen die auch sonst anfallenden Unterhaltskosten, z.B. für Futter und Unterbringung.

Typischerweise fällt die ungewollt gedeckte Stute während ihrer Trächtigkeit als Reitpferd vorrübergehend aus. Jedoch stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar, sofern deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Pferdeeigentümers nicht von zentraler Bedeutung ist.

Gleichwohl muss sich der Eigentümer der Stute auf seinen Schadensersatzanspruch den Wert des Fohlens anrechnen lassen (AG Walsrode Urteil vom 30.11.2006, 7 C 821/05). Man spricht hierbei von sogenannter Vorteilsausgleichung.