Haftung bei falscher Fütterung
Falsche Fütterung durch Besucher
Im vorliegenden Fall hatte der Besucher eines Pferdehofes Heu an drei Pferde verfüttert. In Folge dessen bekamen die Pferde Koliken. Unter den Pferden war auch eine trächtige Stute, die sogar eingeschläfert werden musste.
Nun klagte der Eigentümer der Pferde gegen den Besucher auf Schadenersatz. Der Besucher hatte an die Pferde frisches Heu gefüttert. Im Einzelfall reichen bereits ein oder zwei Hand voll Heu aus, um eine Kolik auszulösen. Grund hierfür kann Bakterien- oder Pilzbefall des nicht ausreichend abgelagerten Heus sein. Der Magen eines Pferdes hat in bestimmten Regionen keinen Magensaft. Dort kann es dann zu einer explosionsartigen Vermehrung von Keimen kommen. Hierdurch können sich Gasblasen entwickeln, was wiederum die Koliken auslöst.
Im Ergebnis ist das Füttern durch den Besucher als rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht des Pferdeeigentümers zu bewerten. Wie das OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07, BeckRS 2008, 2990) feststellte, hatte der Besucher den Schaden fahrlässig herbeigeführt. Der Besucher hatte keine nähere Erfahrung mit Pferden und war auch nicht über die Ernährungsgewohnheiten oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten der Pferde informiert. Ihm hätte also bewusst sein müssen, dass er jegliches Geben von Futter zu unterlassen hatte.
Nun gehört es nicht unbedingt zum Allgemeinwissen, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist. Das Gericht stellte allerdings klar fest, dass dies den Besucher nicht entlaste.
Der Besucher wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz für das eingeschläferte Pferd sowie die Behandlungskosten verurteilt.
Man kann aus diesem Urteil ableiten, dass ein Füttern durch Besucher grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Haftung für selbst hergestelltes Futter
Regelmäßig wird in Reitställen Silage gefüttert. Häufig stellt der Landwirt diese selbst her. Ist dieses Futter nun kontaminiert, kann es in der Folge zu einer Erkrankung der Pferde kommen. Hierfür haftet der Landwirt gegenüber dem Pferdeeigentümer verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz. So stellte es das OLG Hamm fest (Beschl. v. 02.11.2016, Az. 21 U 14/16). Im vorliegenden Fall musste der Landwirt daraufhin Schadensersatz in Höhe von 15.700 Euro für die tierärztlichen Behandlungskosten zahlen.
Die Silage ist ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Enthält diese nun zum Beispiel Krankheitserreger, handelt es sich dabei um einen sogenannten bestimmungswidrigen Fehler des Produktes. Da der Landwirt das Gras selbst produziert, gemäht und verarbeitet hat, ist er Hersteller dieses Produktes. Dadurch haftet er auch als Hersteller.
Wie das Gericht feststellte, kann sich der Landwirt nicht darauf berufen, für die entstandene Kontamination nichts zu können. Als Landwirt muss ihm die Gefahr einer Verseuchung der Silage bekannt sein. Auch die Frage, ob er eine Kontamination überhaupt mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, spielt nach Ansicht des Gerichts für die Frage der Haftung keine Rolle.
Das Problem mit der Beweislast
In der Praxis erweist sich jedoch als problematisch, dass Sie als Geschädigter die Beweislast tragen, dass es aufgrund des fehlerhaften Produktes zu einem Schaden gekommen ist.
2007 unterlag eine Geschädigte vor dem AG Frankfurt. Unmittelbar nachdem sie ihren beiden Pferden Leckerli gefüttert hatte, erlitten diese eine Schlundverstopfung. Es gelang ihr jedoch nicht vor dem Gericht den kausalen Zusammenhang ausreichend zu belegen.
Ebenso scheiterte 1999 eine andere Geschädigte vor dem OLG Oldenburg an der Beweislast. Ihr Pferd erkrankte, nachdem es Hafer gefressen hatte, der mit Schimmelpilz befallen war. Jedoch konnte sie nicht nachweisen, dass der Hafer bereits bei der Herstellung mehr als geringfügig mit Schimmelpilzen kontaminiert war.