Haftung beim Umgang mit Pferden
Welche Haftungsfragen können auftreten?
Als Pferdebesitzer oder Reiter ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass Pferde Lebewesen sind und unberechenbar handeln können. Dies kann zu Unfällen und Verletzungen führen, die nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Besitzer rechtliche Konsequenzen haben können. Regelmäßig berate ich Mandanten zur Frage, wer in verschiedenen Situationen haftbar gemacht werden kann und wie man sich als Pferdebesitzer oder Reiter vor möglichen Haftungsansprüchen schützen kann. Es ist wichtig, die verschiedenen Haftungsarten zu kennen und zu verstehen, um im Falle eines Falles richtig handeln zu können.
Grundsätzlich sind verschiedene Haftungsfälle denkbar:
- Person wird verletzt
- Pferd wird verletzt
- Sache wird beschädigt
- Tierarzthaftung
- Haftung des Hufschmiedes
Übersicht Haftungsfälle beim Umgang mit dem Pferd
Im Folgenden finden Sie ein Sammlung von Urteilen, die sich mit Haftungsfragen beim Umgang mit dem Pferd beschäftigen:
- Person wird verletzt beim Aufladen eines Pferdes
- Reiter wird verletzt durch aukeilendes Pferd
- Schaden durch ausgebrochenes Pferd
- Verletzung beim Probereiten
- Schaden bei Begegnung von zwei Pferden
- Haftung bei Besitzergemeinschaft
- Haftung bei ungewolltem Deckakt
- Durchgehen eines Pferdes
- Haftung beim Einstellervertrag
- Haftung beim Elektrozaun
- Falsche Fütterung
- Fussgänger wird durch Pferd verletzt
- Haftung bei gewerblicher Pferdevermietung
- Tierhalterhaftung bei Gefälligkeiten
- Handeln auf eigene Gefahr
- Haftung bei Helfern
- Haftung bei Hengstmanieren
- Pferd erschreckt sich (z.B. durch Hund, Heißluftballon oder Hubschrauber)
- Haftungsausschluss durch Hinweisschilder
- Haftung beim Jagdreiten
- Pferd wird Kind überlassen
- Pferde verletzen sich gegenseitig in Laufbox
- Haftung für Mieter eines Pferdes
- Angebundene Pferde verletzen einander
- Haftung bei Nutzungsüberlassung
- Haftung für Pacourshelfer
- Haftung bei Polizeipferd
- Haftungsfälle auf dem Waldweg
- Haftung für Reitbeteiligung
- Reitstallbetreiber als Tierhüter
- Tierhalterhaftung auf dem Reitturnier
- Haftung bei Reitunfall wegen Zügelriss
- Haftung wegen Sicherheitsabstand
- Haftungsfälle in der Stallgasse
- Pferd stolpert
- Haftung bei Unfall auf der Weide
- Haftung für Tunierzuschauer
- Haftung bei Unfall auf dem Abreiteplatz
Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
Grundsätzlich haftet natürlich zunächst der Tierhalter für Schäden, die durch das Pferd verursacht werden. Regelmäßig ist jedoch zu prüfen, ob der Geschädigte evtl. ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden trägt.
Man spricht hier von einem sogenannten Mitverschuldenseinwand gem. §254 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse walten lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2001, 149f.).
In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass
- der Geschädigte die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennen konnte und
- er die Möglichkeit zur Vermeidung hatte (und ihm diese zuzumuten war).
Regelmäßig ist bei Fragen der Tierhalterhaftung zu klären, ob der Geschädigte einen Beitrag zur Entstehung des Schadens geleistet hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Geschädigte eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.
Bei der Bewertung der (Teil-)Schuld des Geschädigten treffen die Gerichte eine Abwägung zwischen der Gefahrenverantwortung des Tierhalters und des objektiven Beitrages des Geschädigten sowie dem Grad seines Sorgfaltsverstoßes.