Gewährleistung beim Pferdekauf

Was versteht man unter Gewährleistung?

Unter Gewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für eventuelle Mängel z.B. an der vereinbarten Beschaffenheit haftet.

Warum ist eine Regelung zur Gewährleistung im Kaufvertrag so wichtig?

Eine Regelung der Gewährleistung im Pferdekaufvertrag hat eine sehr hohe Bedeutung, weil in einem Kaufvertrag unter Privatpersonen Gewährleistungsrechte (also Ansprüche u.a. auf Rücktritt oder Minderung) ausgeschlossen werden dürfen und regelmäßig auch ausgeschlossen werden. Sind Sie privater Verkäufer eines Pferdes, dann sollten Sie immer die Gewährleistung ausschließen! Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist dann grundsätzlich nicht möglich.

Sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, dann bleibt bei erheblichen Mängeln nur die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Also: der Verkäufer muss über bestimmte, für den Vertragsschluss ausschlaggebende Umstände getäuscht haben. Das heisst, er muss den Mangel also gekannt haben oder fahrlässig nicht gekannt und über diesen nicht aufgeklärt haben.

Als Käufer hat man allerdings die volle Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte/ fahrlässig nicht kannte, aber hätte kennen müssen, und über diesen nicht aufgeklärt hat. Es ist tatsächlich schwierig diesen Nachweis zu führen. Weist der Kaufvertrag überhaupt keine Beschaffenheitsvereinbarung auf, dann wird ein Mangel voraussichtlich noch schwieriger zu beweisen sein, da die Parteien eben keine Vereinbarung über Eigenschaften des Pferdes getroffen haben.

Schließen Sie als Käufer einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer, also einem gewerblichen Pferdeverkäufer, dann dürfen die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden!

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Gemäß § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe der Kaufsache (des Pferdes). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so beträgt die Verjährung 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Käufers bis zum Ablauf von maximal 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.