Das falsche Alter als Sachmangel beim Pferdekauf

Wann handelt es sich bei einem falschen Alter auch um einen Mangel?

In einem Urteil war das gekaufte Pferd nicht 5 Jahre alt, sondern erst 3 Jahre alt. Dies rechtfertigte aufgrund mangelnder Erheblichkeit der Abweichung noch nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag (OLG Stuttgart 2007).

Es liegt ein Mangel am Pferd vor, wenn dessen tatsächliches Alter erheblich von der Altersangabe des Verkäufers abweicht (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 08.02.2006, 3 U 28/05, Rn. 48).

Vorsicht bei Übernahme von Altersangaben vom Vorbesitzer

Wenn ein Verkäufer die Altersangabe des Pferdes vom Vorbesitzer übernimmt, ohne diese selbst zu überprüfen, dann handelt er arglistig und der Käufer wird über eine wesentliche Eigenschaft des gekauften Pferdes getäuscht.

Sofern der (Wieder-)Verkäufer, z.B im Pferdekaufvertrag, das Alter zusichert, so darf der Pferdekäufer davon ausgehen, dass sich der Händler genaue Kenntnis über das tatsächliche Alter des Pferdes verschafft hat.