Beschaffenheitsvereinbarung im Pferdekaufvertrag

Was versteht man unter einer Beschaffenheitsvereinbarung?

Innerhalb des Pferdekaufvertrages legt die Beschaffenheitsvereinbarung vertraglich fest, welche Eigenschaften das Pferd mitbringt. Damit Sie nicht die „Katze im Sack“ kaufen, sollten Sie diesen Vereinbarungen unbedingt größte Wichtigkeit beimessen. Die vereinbarte Beschaffenheit kann definiert werden über:

  • Rasse,
  • ein bestimmter Gesundheitszustand,
  • Sozialverhalten,
  • schmiedefromm,
  • verladefromm,
  • Turniererfolge bis zu einer bestimmten Klasse,
  • ein bestimmter Ausbildungsstand,
  • sonstige Merkmale und Auffälligkeiten des Pferdes.

Wichtig: es können sowohl positive wie auch negative Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.

Beispiele für positive Beschaffenheitsvereinbarung:

  • Ausbildungsstand
  • Turniererfolge
  • etc.

Beispiele für negative Beschaffenheitsvereinbarung:

  • Koppen
  • Weben
  • Allergien
  • unerwünschte Gendefekte
  • Röntgenbefunde
  • frühere Operationen
  • Futterunverträglichkeit

Die Beschaffenheitsvereinbarung ist für den Kaufvertrag von wesentlicher Bedeutung! Denn ist hier nichts vereinbart, dann muss das Pferd tatsächlich auch keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Oftmals werden mündliche Zusagen gemacht. Sofern Sie diese nicht schriftlich im Kaufvertrag fixieren, ist später der Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung nur schwer zu führen.

Probleme bei der Beschaffenheitsvereinbarung

Formulierungen sind zu unkonkret

Häufig lassen die Formulierungen zur vereinbarten Beschaffenheit Raum für Auslegungen. Ein Beispiel ist die Formulierung das Pferd sei „sehr gut ausgebildet“. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung mag für den Käufer etwas anderes bedeuten als für den Verkäufer.

Fehlen einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung

Fehlt eine konkrete Beschaffenheitsvereinbaung im Kaufvertrag, dann ist regelmäßig zu prüfen, ob sich das Pferd für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck eignet. So muss also zum Beispiel ein als Zuchtpferd verkaufter Hengst eine ausreichende Spermaqualität mitbringen.

Das LG Kassel entschied 2006 einen Fall, bei dem ein Pferd als „Tunierpferd für das Springreiten geeignet“ verkauft wurde. Tatsächlich zeigte das Pferd sowohl im Stall als auch beim Transport zum Turnier ein auffälliges Verhalten. Dabei verletzte es sich regelmäßig. Das Gericht stellte fest, dass das Pferd sich somit nicht für die gewöhnliche Stallhaltung und auch nicht für den Transport zu Turnieren geeignet sei. Damit eigne es sich auch nicht für den im Vertrag vereinbarten Zweck, nämlich als Turnierpferd im Springreiten.