Sie wollen Ihr gekauftes Pferd zurückgeben? Jetzt Rücktritt prüfen!

Die Entscheidung zum Kauf eines Pferdes ist eine Entscheidung mit bedeutsamen Auswirkungen, insbesondere in finanzieller Hinsicht. Sie haben ein Pferd gekauft und festgestellt, dass vereinbarte Eigenschaften nicht zutreffen? Das Pferd weist nach dem Kauf gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, welche die geplante Nutzung unmöglich machen? Haben Sie gar den Eindruck, Sie wurden über wesentliche Eigenschaften des Pferdes getäuscht?

  • Wir beraten Sie ausführlich, welche Möglichkeiten Ihnen zum Rücktritt offenstehen.

  • Unsere Erfahrung und Schwerpunkt im Bereich Pferderecht garantiert Ihnen eine optimale rechtliche und fachliche Einschätzung Ihrer Handlungsoptionen.

  • Falls notwendig, setzen wir Ihre Ansprüche zum Rücktritt vom Kaufvertrag auch gerichtlich durch.

Ihre

Schnelle und fachkundige Durchsetzung Ihres Rücktritts

  • Formelle und inhaltliche Prüfung Ihres Pferdekaufvertrages zu Möglichkeiten des Rücktritts

  • Rechtliche Durchsicht der mit dem Pferdekaufvertrag verbundenen Dokumente

  • Rechtliche Prüfung bzgl. Sachmängeln, Mangelhaftung und Gewährleistungsrechten

  • Anwaltliche Beratung zu Möglichkeiten des Rücktritts vom Kauf

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

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Jetzt Rücktritt prüfen lassen

Wir unterstützen Sie bei der Rückabwicklung Ihres Pferdekaufs

    Rückgaberecht beim Pferdekauf

    Es gibt viele Fälle, in denen sich der Käufer fragt, ob er ein Rückgaberecht bei seinem Pferdekauf hat. Am häufigsten kommt es vor, dass Sie als Käufer das Pferd zurückgeben wollen, da es Ihrer Ansicht nach einen Mangel hat bzw. nicht für den geplanten Zweck verwendet werden kann.

    In der Praxis treten besonders regelmäßig folgende Mängel beim Pferdekauf auf:

    • Das gekaufte Pferd steigt, geht durch oder zeigt sonstige Unarten.
    • Der Käufer hat ein Kinderreitpony gekauft, das ausschlägt, beißt oder bockt.
    • Das gekaufte Springpferd verweigert vor jedem Hindernis, geht nach jedem Sprung erst einmal durch oder erfüllt nicht die vereinbarte Leistungsstufe.
    • Das gekaufte Dressurpferd ist nicht lektionssicher und erfüllt nicht die vereinbarte Leistungsstufe.
    • Das für den Turniersport gekaufte Pferd wird regelmäßig krank, ist nicht verladefromm oder es wird nach dem Kauf ein medizinischer Befund festgestellt.
    • Das gekaufte Pferd hat permanent offene Stellen und kann nicht geritten werden, weil es ein allergisches Sommerekzem hat.

    Jedoch müssen Sie als Käufer beweisen können, dass die bemängelte Eigenschaft bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Nur dann haben Sie eine Aussicht, aufgrund des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

    Wichtig ist auch, ob im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Haben Sie keinen Verwendungszweck vertraglich festgehalten, so muss sich das gekaufte Pferd lediglich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pferden gleicher Art üblich ist.

    Kann ich das Pferd direkt zurückgeben, wenn ich unzufrieden bin?

    Der erste Impuls als unzufriedener Käufer mag sein, das gekaufte Pferd einfach wieder aufzuladen und dem Verkäufer wieder auf den Hof zu stellen. Jedoch sieht der Gesetzgeber beim Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von Sachmängeln ein abgestuftes Verfahren vor.

    Nacherfüllung

    Das Thema Nacherfüllung wird in der Praxis häufig übersehen bzw. unterschätzt. So hat der Käufer nämlich die Pflicht dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Sie müssen dem Verkäufer eine grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie als Käufer Ihre Rechte auf Schadenersatz, Minderung oder Rückabwicklung geltend machen.

    Eine solche Aufforderung zur Nacherfüllung ist dann entbehrlich, wenn der Verkäufer jeglichen Mangel bestreitet oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.

    Minderung und Rücktritt

    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer endgültig sämtliche Ansprüche zurückgewiesen, so dürfen Sie auf die nächste Stufe der Gewährleistungsrechte übergehen, nämlich

    • den Kaufpreis mindern oder
    • vom Kaufvertrag zurücktreten.

    Zusätzlich dürfen Sie auch noch Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig (d.h. schuldhaft) gehandelt hat. Schuldhaftes Handeln ist z.B., wenn der Verkäufer Eigenschaften zugesichert hat, obwohl sie nicht vorhanden waren. Verschulden liegt auch vor, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.