Einstellvertrag (Pensionsvertrag, Einstellungsvertrag)

Was ist ein Einstellvertrag?

Sofern Sie für Ihr Pferd über keine eigene Haltungsmöglichkeit verfügen, kommen Sie nach dem Abschluss eines Pferdekaufvertrages unweigerlich mit dem Thema Einstellvertrag (auch Pferdepensionsvertrag oder Einstellungsvertrag genannt) in Berührung.

Ein Einstellvertrag sollte alle wichtigen Details enthalten, einschließlich der Mietbedingungen für den Stall und die Koppel, der Verantwortlichkeiten des Stallbesitzers für die Pflege des Pferdes, der Verpflichtungen des Pferdebesitzers in Bezug auf Fütterung und Versorgung des Pferdes, sowie der Haftungsfragen und Versicherungsbedingungen.

Es ist wichtig, dass der Einstellvertrag klar und verständlich geschrieben ist, damit beide Parteien wissen, was von ihnen erwartet wird. Der Vertrag sollte auch alle notwendigen rechtlichen Bestimmungen und Klauseln enthalten, um sicherzustellen, dass beide Parteien geschützt sind.

Ein Einstellvertrag kann für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, sollte das Enddatum im Vertrag angegeben werden. Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, sollte er in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.

Es ist wichtig, dass der Pferdebesitzer und der Stallbesitzer den Vertrag gemeinsam durchgehen und sicherstellen, dass sie mit allen Bedingungen einverstanden sind, bevor sie den Vertrag unterschreiben. Wenn es Fragen oder Bedenken gibt, sollten sie vor der Unterzeichnung des Vertrags geklärt werden.

Insgesamt ist ein Einstellvertrag ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass das Pferd sicher und gut versorgt ist, während es in einem Stall untergebracht ist.

Ich helfe meinen Mandanten oft bei der Gestaltung und Überprüfung von Einstellverträgen für ihre Pferde. So stelle ich für Sie sicher, dass er alle notwendigen Bestimmungen enthält und Ihre Rechte und Interessen schützt.

Rechtliche Einordnung des Einstellvertrages

Der Einstellvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich bei einem solchen Vertrag regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der sowohl Komponenten aus der Verwahrung, der Dienstleistung als auch der Miete enthält. Im Streitfall versuchen die Gerichte, ihn dem gesetzlich geregelten Vertragstyp zuzuordnen, „in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrages liegt“. Es ist daher zu unterscheiden:

Reine Einstellung

Einstellung mit Fütterung und Pflege

Geht es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres, so handelt es sich regelmäßig um einen reinen (Raum-) Mietvertrag, der sich nach den Regelungen der §§ 535, 578 BGB richtet  (BGH Urt. V. 20. Juni 1990, VII ZR 182/89).Ist hingegen neben der Unterstellung des Pferdes auch seine Fütterung und Pflege umfasst, so handelt es sich um einen Pferdepensionsvertrag, welcher sowohl Elemente eine Miet- als auch eines Dienstvertrages enthält. Der Bundesgerichtshof hat den Pferdepensionsvertrag als Dienstleistungsvertrag eingeordnet. Die Oberlandesgerichte neigen demgegenüber dazu, den Pferdepensionsvertrag schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zu qualifizieren.

Die Pflichten des Pensionsbetreibers

Die Pflichten des Pensionsbetreibers richten sich nach der vertraglich vereinbarten Leistung. Ist lediglich die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres vereinbart, so schuldet der Pensionsbetreiber auch lediglich die Gebrauchsüberlassung der Box gegen Zahlung des Mietzinses.

Ist hingehen neben der Überlassung der Pferdebox auch die Fütterung und Pflege des Pferde vereinbart, dann verpflichtet sich der Pensionsbetreiber auch zur „Obhut über die hinterlegte Sache“. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko des Pensionsbetreibers, der für einen Schaden am Pferd oder dessen Verlust haftet.

Einstellvertrag kündigen

Was ist bei der Kündigung eines Einstellvertrages zu beachten? Welche Kündigungsfristen gelten?

Kündigungfrist bei der Kündigung eines Einstellvertrages

Regelmäßig erhalten wir die Frage, welche Fristen bei der Kündigung eines Einstellervertrages zu berücksichtigen sind.

Das OLG Brandenburg hat den Schwerpunkt eines gemischten Einstellvertrages auf die Verwahrung gelegt. Im Verwahrungsrecht gilt keine Kündigungsfrist. Analog entschied das LG Ulm, wonach ein Einstellervertrag nicht mietrechtlich, sondern verwahungsvertragsrechlich einzuordnen wäre und nach § 695 BGB jederzeit ohne Frist kündbar sei.

Ist ein Einstellvertrag ohne Kündigungsfrist sinnvoll?

In der Praxis ist ein Einstellervertrag ohne Kündigungsfrist für beide Parteien aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll.

So muss einerseits der Stallbesitzer seine Auslastung planen können. Er muss Personal bereitstellen, Futter anschaffen, die Abläufe im Stall planen und unter Umständen Interessenten, die ein Pferd bei ihm einstellen wollen, zurückweisen, sofern der Stall bereits voll belegt ist.

Andererseits hat der Pferdebesitzer nach § 696 BGB jederzeit ein Rückforderungsrecht an seinem Pferd, d.h. er kann jederzeit vom Stallbesitzer die Herausgabe des eingestellten Pferdes verlangen. Gleichzeitig hat der Stallbesitzer jederzeit einen Rücknahmeanspruch gegen den Pferdebesitzer, d.h. er kann jederzeit die Rücknahme des Pferdes verlangen.

Aus diesen Gründen entspricht die Kündigungsregelung des Verwahrvertragsrecht ohne Kündigungsfrist regelmäßig nicht den Interessen von Pferdebesitzer und Stallbesitzer gleichermaßen.

Welche Kündigungsfrist ist beim Einstellvertrag sinnvoll?

Grundsätzlich können beide Parteien (Einsteller und Stallbesitzer) eine individuelle Kündigungsfrist im Einstellvertrag vereinbaren. Überlegen Sie sich, welche Frist Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht und verhandeln Sie mit dem Stallbesitzer vor Unterzeichnung des Einstellvertrages.

Beachten Sie, dass einige Ställe standardisierte Einstellerverträge verwenden und evtl. eine einheitliche Kündigungsfrist für all ihre Verträge vorsehen.

Was ist nun eine Kündigungsfrist, welche die Interessen beider Parteien fair berücksichtigt?

Anhaltspunkt könnte hier eine Regelung aus dem Mietrecht sein (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Danach ist bei einem Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume, welche keine Geschäftsräume sind, eine ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zulässig.

Beispiel:

Sie kündigen gem. dieser Regelung am 02. Mai Ihren Einstellvertrag. Dieser endet dann zum 31. Juli.

Kündigen Sie hingegen am 07. Mai, dann endet der Eintellvertrag gem. dieser Regelung zum 31. August.

Eine solche Regelung sollte die Interessen des Pferdehalters ausreichend berücksichtigen, um in angemessener Zeit an sein Pferd zu gelangen. Ebenso sollte diese Fristenregelung die Interessen des Stallbesitzers erfüllen, so dass dieser die Auslastung des Stalls ausreichend planen kann.

Problem mit zu langen Kündigungsfristen

Ein findiger Stallbesitzer könnte auf die Idee kommen, grundsätzlich sehr lange Kündigungsfristen in seinen Einstellerverträgen vorzusehen, um sein Auslastungsrisiko aufgrund Kündigungen zu minimieren. Hier ist jedoch die Inhaltskontrolle des § 307 BGB zu beachten, wonach zu lang bemessene Fristen unwirksam sind.

Beispielsweise hat das AG Osnabrück in einer Entscheidung vom 17.06.2009 eine allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam erklärt, die vorsah, dass eine Kündigung mit Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu erfolgen hatte. Diese vertragliche Frist weiche zu Ungunsten des Pferdehalters erheblich von der gesetzlichen Pflicht ab und benachteilige ihn daher unangemessen. Im schlechtesten Fall hätte der Pferdehalter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gehabt.

Wann ist eine fristlose Kündigung  möglich?

Regelmäßig erhalten wir Anfragen von Mandaten, die Ihren Einstellvertrag möglichst sofort, also fristlos, kündigen möchten. Zum Beispiel weil sie die Gesundheit ihres Pferdes im Stall gefährdet sehen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine fristlose Kündigung durch den Einsteller zulässig ist, auch wenn im Einstellvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist.

Außerordentliche Kündigung immer möglich

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (also der Kündigung aus wichtigem Grund) kann durch keinen Vertrag wirksam ausgeschlossen werden.
Gegenstand eines Streits ist regelmäßig die Frage, ob die fristlose Kündigung durch den Einsteller wirksam ist.

Muss ich bei einer außerordentlichen Kündigung vorher abmahnen oder eine Frist stetzen?

Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Einstellungsvertrag um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Ein Dauerschuldverhältnis kann regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach einer erfolglosen Abmahnung wirksam gekündigt werden (§ 314 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift enthält keine Einschränkung. Daher erfasst sie alle vertraglichen Pflichten und somit nicht nur die Hauptpflichten, sondern auch die vertraglichen Nebenpflichten einschließlich der Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB.

Die zu fordernde Abmahnung erfüllt eine Warn- und Ankündigungsfunktion. Dem Vertragspartner (also dem Pensionsbetreiber) sollen einerseits die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens vor Augen geführt werden. Andererseits soll er die Möglichkeit einer Verhaltensänderung im Sinne einer vertragsgerechten Handlungsweise erhalten.

Zur Abhilfe soll dabei eine angemessene Frist gesetzt werden, die dem Schuldner (hier der Pensionsbetreiber) auch eine tatsächliche Chance zur Abhilfe eröffnet. Hervorzuheben ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung an die Entbehrlichkeit einer Abmahnung und Setzen einer Abhilfefrist stets hohe Anforderungen gestellt werden. Es müssen also außerordentliche Gründe vorliegen, die die Erklärung einer Abmahnung und das Abwarten einer Abhilfefrist unzumutbar machen.

Dies soll beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Gesundheit des Pferdes durch Haltungsbedingungen konkret gefährdet ist oder erhebliche Verletzungen zu befürchten sind, die ein weiteres Zuwarten ausschließen.

Muss ich „Leerboxenmiete“ bezahlen, wenn ich die Pferdebox vor Ablauf der Kündigungsfrist räume?

Wird die Pensionsbox vor Ablauf der Kündigungsfrist von dem Einsteller geräumt, so ist der Pensionsbetreiber grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Boxenmiete bis zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages zu verlangen.

Streitig ist oftmals, ob der Pensionsstallbetreiber die volle Höhe der Miete für die nun leere Box verlangen darf. Sofern im Pferdepensionsvertrag auch die Versorgung des Pferdes (also Misten, Fütterung, etc.) vereinbart und somit in dem monatlichen Pensionspreis enthalten ist, können von der Miete gegebenenfalls ersparte Aufwendungen des Pensionsbetreibers abzuziehen sein dafür, dass das Pferd nicht mehr zu versorgen ist.

Maßgeblich ist hierbei, ob der Pensionsbetreiber tatsächlich Aufwendungen erspart hat. Es ist daher für den konkreten Einzelfall zu überprüfen, was in dem jeweiligen Fall durch die (vorzeitige) Abwesenheit des Pferdes an Aufwendungen des Pensionsbetreibers erspart worden ist. Die ersparten Aufwendungen werden von der Rechtsprechung nicht konkret beziffert, sodass nicht ein „pauschaler Abzug“ vorgenommen werden kann.