Der Deckvertrag

Rechtliche Grundlagen des Deckvertrages

Der Deckvertrag ist eine Vereinbarung über einen Decksprung. In der Regel wird er zwischen dem Hengst- und dem Stutenhalter getroffen.

Ein Deckvertrag wird entweder als Einzelvertrag geschlossen oder in Verbindung mit einem Besamungsvertrag. Eine Besamung ist dann notwendig, wenn es sich nicht um einen sogenannten „Natursprung“ handelt, sondern um eine künstliche Befruchtung der Stute. In diesem Fall ist als weitere Partei ein sogenannter Besamungswart oder ein Tierarzt beteiligt.

Üblicherweise handelt es sich bei einem Deckvertrag um einen Werkvertrag. Das bedeutet es wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. Das ist der erfolgreiche Deckakt durch den Hengst bzw. die erfolgreiche Befruchtung der Stute mit dessen Sperma.

In der Praxis wird häufig versucht, keinen reinen Werkvertrag zu vereinbaren. Zahlreiche Ausgestaltungsoptionen sind hier denkbar. Im Ergebnis würde es sich um einen Dienstvertrag handeln, bei dem eben kein konkreter Erfolg geschuldet wird.

Der Natursprung

Ist mit dem Hengsthalter ein Natursprung vereinbart, so handelt es sich meist um einen Werkvertrag. Der Halter der Stute zahlt dem Hengsthalter als Vergütung eine sogenannte Decktaxe. Oft werden in diesem Zusammenhang noch zusätzliche Leistungen vereinbart, wie z.B. ein Pensionsentgelt.

Grundsätzlich schuldet der Hengsthalter sodann zunächst ein erfolgreiches Werk, nämlich einen erfolgreichen Deckakt. Dies birgt bereits Potential für zukünftigen Streit. Denn der Hengsthalter schuldet somit nicht den Erfolg der Bedeckung, also eine Trächtigkeit der Stute.

Im Rahmen des Deckvertrages können Sie mit dem Hengsthalter selbstverständlich auch vereinbaren, dass die Trächtigkeit oder gar ein lebendes Fohlen geschuldet wird. Die Decktaxe würde dann nur im vereinbarten Erfolgsfall fällig.

Ungewollter Deckakt

Erfolgt die Besamung einer Stute ohne die Einwilligung des Eigentümers, handelt es sich um einen ungewollten Deckakt. Möglicherweise folgen daraus Haftungsansprüche gegen den Hengsthalter.

Die Lebendfohlengarantie

Eine Gestaltungsmöglichkeit im Deckvertrag stellt die sogenannte „Lebendfohlengarantie“ dar. In der Praxis wird hierbei häufig vereinbart, dass die Decktaxe unabhängig von einer erfolgreichen Bedeckung zu zahlen ist. Jedoch soll der Stutenhalter eine (kostenfreie oder vergünstigte) Folgedeckung erhalten, falls die ursprüngliche Bedeckung nicht zu einem Fohlen führte. Als Stutenhalter können Sie hier die gezahlte Decktaxe also nicht zurückfordern.

Wird eine Lebendfohlengarantie vereinbart, sollten folgende Punkte geregelt werden:

  • In welchem Zeitraum darf die Nachbedeckung durch den Stutenhalter genutzt werden?
  • Wie oft wird eine Nachbedeckung gewährt?
  • Erfolgt die Nachbedeckung unentgeltlich bzw. wie hoch ist das Entgelt für die Nachbedeckung?
  • Gilt der Nachbedeckungsanspruch nur für die selbe Stute oder ist er auch auf eine andere Stute übertragbar?

Der Deckschein

Auf dem Deckschein wird dokumentiert, mit welchem Hengst und zu welchem Zeitpunkt die im Deckschein genannte Stute gedeckt wurde. Achten Sie auf die korrekte Ausstellung des Deckscheins. Ohne Deckbescheinigung kann der zuständige Zuchtverband die Abstammung des Fohlens nicht feststellen und somit auch keinen Equidenpass mit korrekter Zuchtbescheinigung ausstellen.

In der Praxis kommt es leider öfter vor, dass der Hengsthalter den Deckschein nicht richtig ausfüllt oder nicht an den Stutenhalter aushändigt. Jedoch ist er hierzu nach der letzten Bedeckung der Stute verpflichtet. Der BGH entschied bereits 2003, dass die Übergabe des Deckscheins sowie die Eintragung der Decksprünge in eine Deckliste selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Deckvertrag darstellen.

Verletzt der Hengsthalter diese Pflicht, dann erhält das Fohlen keine der Abstammung entsprechende Zuchtbescheinigung. Da das Fohlen dann ein Pferd ohne Abstammungsnachweis ist, sinkt der Wert für dessen Eigentümer erheblich. Der daraus entstehende Schaden kann beim Hengsthalter eingeklagt werden. So entschied es das OLG München 2003: „Der durch die Nichtausstellung der Deckbescheinigung verursachte Schaden besteht aus der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung.“

Rechtliche Gestaltung eines Deckvertrages

Es ist bereits deutlich geworden, dass es sich je nach Vertragsgestaltung um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag (oder sogar eine Mischung) handeln kann. Auch die Rechtsprechung betrachtet bei der Einordnung eines Deckvertrages den Schwerpunkt des von den Parteien gewollten. Dies bezeichnet man auch als die vertragliche Hauptleistungspflicht.

Darum ist es bei der Gestaltung eines Deckvertrages allein schon aus Beweiszwecken sinnvoll einen schriftlichen Vertrag zwischen Stuten- und Hengsthalter zu vereinbaren. Gleiches gilt für einen Vertrag mit dem Besamungswart bzw. Tierarzt.

Im Rahmen eines schriftlichen Deckvertrages haben Sie außerdem die Gelegenheit

  • den Gesundheits- und Pflegezustand der Pferde festzuhalten,
  • im Fall eines Natursprungs die durchzuführenden Schutzvorkehrungen zu regeln,
  • mit einer Lebendfohlengarantie dem Stutenbesitzer einen Nachbesserungsanspruch in Form einer Neubedeckung zu gewähren.

Inhalt eines Deckvertrages für Pferde

Im Deckvertrag werden die Rahmenbedingungen einer Bedeckung geregelt. Im folgenden haben wir Ihnen einen Muster-Aufbau zusammengestellt:

  1. Beteiligte Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung und Zustand der Stute
  3. Genaue Bezeichnung und Zustand des Hengstes
  4. Vertragsgegenstand
  5. Zahlungsmodalitäten
  6. Haftung
  7. Garantie
  8. Deckschein und weitere Unterlagen
  9. Sonstiges