Der Besamungsvertrag

Rechtliche Grundlagen des Besamungsvertrages

Der Besamungsvertrag ist eine Vereinbarung über die künstliche Befruchtung einer Stute. In der Regel wird er zwischen dem Stutenhalter und dem Tierarzt, einer Besamungsstation oder einem zugelassenen Besamungswart geschlossen. Häufig wird der Besamungsvertrag in Verbindung mit einem Deckvertrag geschlossen.

Eine Besamung ist dann notwendig, wenn die Bedeckung der Stute nicht mittels Natursprung des Hengstes, sondern durch eine künstliche Befruchtung der Stute erfolgen soll. Neben dem Deckgeschäft werden viele Hengste auch im Reitsport eingesetzt. Mit dem Natursprung sind Verletzungsrisiken für Hengst und Stute sowie die beteiligten Personen verbunden. Daher wird der Natursprung in der Zucht nur vergleichsweise selten praktiziert.

Beim Besamungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, sofern nur das reine Verbringen des zur Verfügung gestellten Hengstspermas geschuldet ist. Der Tierarzt (bzw. Besamungsstation oder Besamungswart) schuldet dann das ordnungsgemäße Einbringen des Hengstsamens in die Stute. Dies hat zum korrekten Zeitpunkt zu geschehen. Üblicherweise sollte die Besamung auch durch Ultraschalluntersuchungen begleitet werden. Ebenso sollte auf die richtige Hygiene sowie einen schonenden Umgang mit dem Sperma geachtet werden. Im Gegenzug schuldet der Stutenhalter die vereinbarte Vergütung für die Besamung.

Der Spermakauf

Tatsächlich wird das Sperma in der Praxis viel häufiger gewonnen, ggf. gefriergetrocknet und (auch weltweit) an andere Zuchtbetriebe verkauft und verschickt. Für den Erwerb des für die Besamung verwendeten Spermas vom Hengsthalter gilt grundsätzlich das Kaufvertragsrecht.

Urteil zur Falschlieferung

In seinem Urteil vom 11.02.2011 hat sich das OLG Hamm mit der Falschlieferung von Sperma beschäftigt. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Sachmangel handelt, wenn der Spermaverkäufer falsches bzw. unbrauchbares Sperma liefert. Voraussetzung sei hierfür, dass aus objektiver Empfängersicht der die Lieferung des Spermas durch den Verkäufer mit dem Willen erfolgt, damit seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.

Spermaqualität

Im Tierzuchtgesetz sind die Einzelheiten hinsichtlich Spermaproduktion und Versand geregelt. Allerdings existieren bisher keine gesetzlichen Vorgaben zur Spermienqualität. Eine Orientierung bzgl. der Mindestqualität von Sperma liefert die World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH). Die WBFSH hat hierfür sogenannte Spermastandards formuliert.

Transportprotokoll für Sperma

  • Name und Adresse der Besamungsstation (EU-Nummer)
  • Name und Identifikationsnummer des Hengstes
  • Datum und Uhrzeit der Spermagewinnung
  • Identifikation der Samenprobe
  • Volumen der Samenprobe (maximal 40 ml)
  • Spermienkonzentration (gemessen in Millionen pro ml)
  • Motilität (Beweglichkeit)
    • a. at dilution
    • b. at insemination
  • Anzahl beweglicher Spermien je Spermaprobe (mindestens 600 Millionen pro ml)

Eine Kopie soll die Hengststation erhalten.

Der Besamungsvertrag

Die Besamung der Stute erfolgt in der Regel durch einen Tierarzt oder einen zugelassenen Besamungswart. Üblicherweise handelt es sich dabei um einen Dienstvertrag. Dem steht nicht entgegen, dass das Hengstsperma zu einem bestimmten Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht werden muss. Nur, wenn die Parteien explizit einen Erfolg in Form der erfolgreichen Befruchung vereinbaren, wird dieser auch geschuldet und es handelt sich um einen Werkvertrag.